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LG Berlin, 28.04.2021 - 97 O 31/21 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG, § 3a UWG, § 8 UWG
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für ein Gesichtsmaskenprotektor-Spray - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.03.2012 - I ZR 44/11
ARTROSTAR
Auszug aus LG Berlin, 28.04.2021 - 97 O 31/21
Auf die Untersuchung solcher Wechselwirkungen kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil die Verwendung mehrerer Stoffe mit einer Verschlechterung der - unterstellten - Wirksamkeit einhergehen und sich die Wirkung einzelner Bestandteile neutralisieren kann (vgl. BGH GRUR 2012, 1164 Tz. 25 - ARTROSTAR; Kammergericht, Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 57/16 -). - BGH, 16.03.2006 - I ZR 103/03
Sammelmitgliedschaft IV
Auszug aus LG Berlin, 28.04.2021 - 97 O 31/21
Dafür reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz. 19 - Sammelmitgliedschaft IV). - BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89
Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit
Auszug aus LG Berlin, 28.04.2021 - 97 O 31/21
Wer einem Produkt in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2010, 359 Tz 17 - Vorbeugen mit Coffein; GRUR 1991, 848 - Rheumalind 11, 0LG Celle GRUR-RR 2008, 441; Kammergericht MD 2011, 18).
- BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11
Basisinsulin mit Gewichtsvorteil
Auszug aus LG Berlin, 28.04.2021 - 97 O 31/21
Wer einem Produkt in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2010, 359 Tz 17 - Vorbeugen mit Coffein; GRUR 1991, 848 - Rheumalind 11, 0LG Celle GRUR-RR 2008, 441; Kammergericht MD 2011, 18). - BGH, 21.01.2010 - I ZR 23/07
Vorbeugen mit Coffein!
Auszug aus LG Berlin, 28.04.2021 - 97 O 31/21
Wer einem Produkt in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2010, 359 Tz 17 - Vorbeugen mit Coffein; GRUR 1991, 848 - Rheumalind 11, 0LG Celle GRUR-RR 2008, 441; Kammergericht MD 2011, 18). - KG, 04.11.2016 - 5 U 57/16
Auszug aus LG Berlin, 28.04.2021 - 97 O 31/21
Auf die Untersuchung solcher Wechselwirkungen kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil die Verwendung mehrerer Stoffe mit einer Verschlechterung der - unterstellten - Wirksamkeit einhergehen und sich die Wirkung einzelner Bestandteile neutralisieren kann (vgl. BGH GRUR 2012, 1164 Tz. 25 - ARTROSTAR; Kammergericht, Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 57/16 -).